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Immobilienrecht

Neues Maklergesetz

Nur noch die halbe Maklerprovision zahlen?

„Da gibt es doch jetzt ein neues Gesetz, dass der Käufer keine oder nur noch die halbe Provision bezahlen muss.“ So oder so ähnlich lauten derzeit Aussagen von Immobilieninteressenten. Auch in Pressemitteilungen und sogar in größeren Immobilienportalen gibt es dazu unterschiedliche Ausführungen.

Wie ist der Stand denn nun richtig?

Reihenhäuser in Berlin

Also. Das Ganze nennt sich etwas sperrig „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Dieses Gesetz wurde bereits am 23.06.2020 (!) beschlossen und tritt nach einer Übergangsfrist zum 23.12.2020 in Kraft.

Es betrifft ausschließlich Kaufverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden und nur für den Kauf einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus. Unter letzteres fallen auch Häuser, die eine „untergeordnete“, zweite Wohnung beinhalten, also z.B. eine Einliegerwohnung.

Das Gesetz zielt darauf ab, Käufer bei den Erwerbsnebenkosten zu entlasten. Leider geht der Gesetzgeber nicht soweit, die Grunderwerbsteuer, die immerhin bis 6,5% (!) betragen kann, zu senken.

In der Regel vereinbart der Immobilienmakler eine Verkäuferprovision in Höhe von 3 bis 4%. Die gleiche Höhe wird dann auch für den Käufer anfallen. Eine einseitige Provisionsreduzierung, z.B. nur 2% für den Käufer, zieht automatisch auch eine Reduzierung für den Verkäufer nach sich und umgekehrt (paritätisches Prinzip).

Das Gesetz gilt nicht für den Kauf von Grundstücken, Gewerbeobjekten und Mehrfamilienhäuser und auch nicht beim Verkauf an Firmen, z.B. an eine GmbH.

Eine Besonderheit, die immer wieder missverstanden wird, möchte ich noch erwähnen.

Sollte mit dem Verkäufer eine reine Innenprovision (Verkäuferprovision) ausgehandelt werden und später ein Teil (maximal 50%) auf den Käufer abgewälzt werden, dann braucht der Käufer seinen Provisionsanteil erst bezahlen, wenn der Verkäufer bezahlt hat. Dies muss entsprechend nachgewiesen werden.

Abweichende Provisionsvereinbarungen, z.B. in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Maklerverträgen, die z.B. nur den Käufer zu einer Provisionszahlung verpflichten, sind ungültig. Zuwiderhandlungen können mit hohen Geldstrafen belegt werden.

Etwas anderes gilt, wenn ein Kaufinteressent dem Makler einen Suchauftrag erteilt. Hier kann sich der Kaufinteressent zu einer einseitigen Provisionszahlung verpflichten. Jedoch muss der Makler dann das nachgewiesene Objekt explizit für diesen Interessenten gesucht und gefunden haben.

Ein Objekt aus dem Bestand des Maklers darf so nicht angeboten werden.

Bei Fragen rufen Sie mich an unter 030-26077560 oder 03329-697279.

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